In einem Verfahren nach § 55 AsylG 2005 ist eine amtswegige Prüfung gemäß § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") nicht vorgesehen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Im Hinblick darauf hätte das VwG gemäß § 27 VwGVG 2014 den Ausspruch der Behörde zu § 57 AsylG 2005 ersatzlos beheben müssen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden