Angesichts der Aufhebung hinsichtlich § 55 AsylG 2005 können die Aussprüche über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Abweisung des Antrages auf Heilung eines Mangels gemäß § 8 AsylGDV 2005, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinen Bestand haben und sind daher ebenfalls aufzuheben (Hinweis E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).
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