Infolge der bereits erfolgten Abschiebung eines Fremden kommt dessen Ausweisung nach der klaren Rechtslage - eine Ausweisung setzt einen Inlandsaufenthalt voraus - nicht mehr in Betracht (insoweit ist VwGH 30.1.2003, 2002/21/0168, weiterhin maßgeblich; vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/21/0484). Ebenso klar ist aber, dass § 21 Abs. 5 BFA-VG 2014 schon nach seinem eindeutigen Wortlaut keine Basis für eine Feststellung bietet, die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 wäre statt der Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides nach erfolgter Abschiebung rechtmäßig gewesen.
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