Die unselbständige Beschäftigung der Fremden (Vollzeitarbeit gegen ein Entgelt von rund EUR 1.250,-- monatlich) ist Art. 7 Abs. 1 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) iVm § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zu unterstellen. Dieser Tätigkeit kann auch keinesfalls eine völlig untergeordnete Rolle beigemessen werden, sodass schon deshalb die Arbeitnehmereigenschaft zu bejahen ist (vgl. VwGH 22.9.2009, 2008/22/0690; VwGH 10.4.2014, 2013/22/0334; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130). Die für die Ausweisung angeführten Bestimmungen des § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 iVm § 55 Abs. 3 NAG 2005 sind daher nicht verwirklicht, zumal auch das festgestellte Verhalten der Fremden noch keine ausreichende Gefährdung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung begründet.
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