Die unterschiedliche Struktur der Entscheidung über Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung auf dessen Basis einerseits sowie der Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft andererseits verbietet (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007) eine ganzheitliche Beurteilung.
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