Ra 2017/21/0194 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das VwG hat einen ausdrücklichen "Fortsetzungsausspruch" nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 unterlassen. Dieser "Fortsetzungsausspruch" war im Hinblick darauf, dass sich die Fremde im Entscheidungszeitpunkt noch in Haft befand, auch auf Grund ihrer nach Ansicht des VwG gebotenen Entlassung aus der Schubhaft nicht "obsolet", weil erst mit dem "Fortsetzungsausspruch" über die Rechtmäßigkeit einer weiteren Anhaltung in Schubhaft - woraus dann, wenn diese nicht für zulässig erklärt wird, erst die Verpflichtung zur Enthaftung des Fremden folgt - abgesprochen wird.