Das VwG hat mit seinem Erkenntnis den erstinstanzlichen Strafbescheid "aufgehoben". Eine gleichzeitige Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ist nicht erfolgt; sie wäre auch nicht gesetzmäßig gewesen, hat doch das VwG gemäß § 50 VwGVG 2014 stets in der Sache selbst zu entscheiden, wenn nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, wobei hier die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem VwGVG 2014 und nicht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 VStG gemeint ist; letztere ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137). Die vom VwG vorgenommene Aufhebung kann daher nur als ersatzlose, die Sache endgültig erledigende Aufhebung gedeutet werden (vgl. VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003); eine Aufhebung, mit der die Sache weder zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückverwiesen noch endgültig erledigt wird, ist dem VwGVG 2014 nämlich - anders als dem VwGG in Bezug auf die nicht meritorischen Entscheidungen des VwGH - fremd. Aus der Bindungswirkung einer ersatzlosen Aufhebung folgt - auch ohne gleichzeitige Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 VStG -, dass in derselben Sache grundsätzlich kein neuer Bescheid ergehen darf (vgl. VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).