Für die gemäß § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 (von Amts wegen) gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt - wie beim Antragsverfahren nach § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 betreffend einen vom Herkunftsstaat verschiedenen "Drittstaat" - der Maßstab des § 50 FrPolG 2005 (vgl. VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
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