Hat ein Fremder nach dem Maßstab der Richtlinie 2004/38/EG ein Recht auf Daueraufenthalt erworben, so ist auf ihn der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FrPolG 2005 anzuwenden (vgl. E 13. Dezember 2012, 2012/21/0181).
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