Hält sich ein Fremder mehr als fünf Jahre lang auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet auf und erwirbt damit das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG 2005, so ist seine Ausweisung schon deshalb rechtswidrig, weil dem Fremden nach dem § 53a Abs. 1 NAG 2005 ungeachtet seiner aktuellen Situation seit Ablauf der fünf Jahre ein von den Voraussetzungen des § 51 NAG 2005 unabhängiges weiteres Aufenthaltsrecht zukommt. In diesem Sinn schließt auch § 66 FrPolG 2005 die Erlassung Ausweisung aus, wenn bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben wurde (es sei denn, der weitere Aufenthalt des fraglichen Fremden stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar - vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, VwSlg. 18535 A/2012).
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