Die Annahme, der Fremde umgehe oder behindere seine Abschiebung, erweist sich als ergänzungsbedürftig. Zwar leistete der Fremde einer behördlichen Ladung nicht Folge und konnte ein Festnahmeauftrag aufgrund einer falschen Meldeadresse nicht vollzogen werden, doch stehen dem diverse Mitwirkungshandlungen entgegen und ließ sich der Fremde für einen anderen Ladungstermin wegen Krankheit entschuldigen. Vor diesem Hintergrund lagen die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht vor. Das VwG konnte daher auch angesichts des ausdrücklich darauf gerichteten Antrags des Fremden, von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht absehen. Vielmehr hätte sich das VwG im Rahmen einer solchen Verhandlung vom Fremden einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen, um auf dieser Basis ein Bild von seiner Vertrauenswürdigkeit und von seinen Absichten in Bezug auf das in die Wege geleitete Abschiebeverfahren - und ob allenfalls mit einem gelinderen Mittel das Auslangen zu finden ist - zu erhalten (vgl. E 3. September 2015, Ro 2015/21/0009).
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