Eine gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 angeordnete Schubhaft kann auf Basis dieser Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen, insbesondere dem weiterem Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr, ohne Weiteres auch nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden (vgl. E 31. August 2017, Ro 2017/21/0004, 0013).
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