§ 2 Abs. 1 VStG, wonach grundsätzlich nur im Inland begangene Verwaltungsübertretungen strafbar sind, enthält insoweit keine abschließende Regelung, sondern lässt ausdrücklich Verwaltungsvorschriften, die anderes bestimmen, unberührt. Eine solche Verwaltungsstrafbestimmung ist § 120 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005, der näher umschriebene wissentlich falsche Angaben (ua) vor der zur Ausstellung eines Einreisetitels - dazu zählen gemäß § 2 Abs. 1 FrPolG 2005 (va) auch "Visa gemäß dem Visakodex" ("Schengen-Visa") - "berufenen" Behörde unter Strafe stellt. Anträge auf Erteilung solcher Visa werden gemäß Art. 4 Abs. 1 Visakodex grundsätzlich vom "Konsulat" - das sind gemäß der Begriffsbestimmung des Art. 2 Z 9 Visakodex "die zur Visumerteilung ermächtigten Auslandsvertretungen eines Mitgliedstaats, die von einem Berufskonsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen geleitet werden" - geprüft und "beschieden". Daraus folgt zwar, dass die von § 120 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 erfasste inkriminierte Tathandlung des Fremden (jedenfalls) im Zusammenhang mit der Erteilung eines Schengen-Visums durch ein Konsulat eine solche ist, die im Ausland begangen wird. Doch lässt § 2 Abs. 1 VStG dem Materiengesetzgeber des FrPolG 2005 die Möglichkeit offen, in zulässiger Weise auch dieses Verhalten als Verwaltungsstraftatbestand zu normieren (Hinweis E 26. März 2008, 2007/03/0221).
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