Das BFA hob den ersten Schubhaftbescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf und erließ gleichzeitig einen neuen Schubhaftbescheid auf einer anderen Rechtsgrundlage. Der in Vollziehung des ersten Schubhaftbescheides befindliche Fremde erhob ausdrücklich gegen den ersten Schubhaftbescheid und die fortdauernde Anhaltung Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG 2014 und beantragte, die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. Deshalb kann nicht die Rede davon sein, dass der Fremde durch die gemäß § 68 Abs. 2 AVG erfolgte Aufhebung des Schubhaftbescheides hinsichtlich seiner Beschwerde "formell klaglos gestellt" und "auch nicht mehr beschwert" ist. Der Aufhebungsbescheid vermag nämlich - naturgemäß - weder die bis zu seiner Erlassung vorgenommene Anhaltung zu beseitigen, noch wird damit in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht - zumal in Anbetracht der Bescheiden nach § 68 Abs. 2 AVG innewohnenden "ex nunc" - Wirkung -, dass die seit Erlassung des ersten Schubhaftbescheides erfolgte Anhaltung rechtswidrig gewesen ist. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung seit diesem Zeitpunkt ist daher nach wie vor "offen".
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