Weil dem Fremden die Obsorge über die Kinder nicht zukommt, sind diese im Verfahren des Fremden betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nicht "de facto gezwungen", das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. Urteil EuGH 8. März 2011, Zambrano (C-34/09); Urteil EuGH 15. November 2011, Dereci ua (C-256/11)).
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