Schon nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 idF FrÄG 2015 kann es keinem Zweifel unterliegen, dass ein Bescheid im Sinne des ersten Satzes betreffend die Auferlegung einer - konkreten - Mitwirkungsverpflichtung nicht zwingend mit einer Ladung im Sinne des zweiten Satzes zu verbinden ist, sondern dass dazu nur eine Möglichkeit eingeräumt werden soll (arg.: "kann"). Dem entsprechend heißt es auch in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2015 (RV 582 BlgNR 25. GP 18), die "Mitwirkung" (offenbar gemeint: die bescheidmäßige Auferlegung einer Mitwirkungsverpflichtung) wird "im Regelfall" - also nicht immer - mit einer Ladung zu verbinden sein, weil die Anwesenheit des Fremden "regelmäßig" notwendig ist.
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