Der Verstoß einer Abschiebung gegen Art. 3 MRK könnte nicht Asyl, sondern gegebenenfalls die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen. Wenn die Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz bereits rechtskräftig versagt worden ist, kommt mangels einer diesbezüglichen Änderung der Verhältnisse eine davon abweichende Beurteilung im Verfahren über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht mehr in Betracht (vgl. E 15. September 2016, Ra 2016/21/0234).
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