Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 kommt es nicht auf unionsrechtliche Bedenken gegen die Verordnung der Bundeministerin für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen, BGBl. II Nr. 260/2015, an (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0014 und 0015).
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