Die Entscheidung des VwG über die Rechtmäßigkeit einer als Maßnahme iSd Art. 28 der Dublin III-VO zu verstehenden Schubhaft ergeht in "Durchführung des Rechts der Union" iSd Art. 51 Abs. 1 GRC. Es ist daher der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere des in § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 angeführten Art. 47 Abs. 3 GRC - eröffnet (vgl. E 3. September 2015, Ro 2015/21/0032).
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