Stellt die obsorgeberechtigte Mutter als gesetzliche Vertreterin den Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 für ihr Kind selbst, kann es auf deren Zustimmung zur Ausreise des Kindes - auch unabhängig von der Beurteilung betreffend das Bestehen einer Ehe im Herkunftsland zwischen der Mutter und der Bezugsperson - nicht ankommen (vgl. dazu VfGH 27.7.2017, E 1001/2017 ua).
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