JudikaturVwGH

Ra 2017/20/0494 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 2018

Wie sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, versteht der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese als unzulässig zurückzuweisen. Fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112, 0113; 20.2.2018, Ra 2017/17/0314, 3.10.2017, Ro 2017/07/0019; 27.7.2017, Ra 2017/07/0014). Es ist nämlich nicht Aufgabe des VwGH, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl. zum Ganzen VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021, mwN, und neuerlich 3.10.2017, Ro 2017/07/0019).

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