Ra 2017/20/0494 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Umbestellung eines Rechtsberaters setzt begrifflich eine erfolgte und aufrechte Bestellung voraus, somit kommt sie für bereits beendete Rechtsberatertätigkeiten oder erst in der Zukunft liegende, noch nicht erfolgte Rechtsberaterbestellungen von vornherein nicht in Betracht.