Bei der amtswegigen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 handelt es sich um einen von den übrigen Spruchpunkten trennbaren Spruchpunkt (Hinweis E vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Das rechtliche Schicksal der Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels hängt auch nicht von dem der Rückkehrentscheidung ab.
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