Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 hat der EuGH in der Rechtssache C- 201/16, Shiri, ausgesprochen, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den aufnahmeersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt. Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist berufen, wobei dies unabhängig von der Frage gilt, ob diese Frist vor oder nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung abgelaufen ist (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2016/01/0295; 14.12.2017, Ra 2015/20/0231; 22.11.2017, Ra 2017/19/0081). Die Dublin III-VO unterscheidet in diesem Zusammenhang nicht zwischen Fällen, in denen das Wiederaufnahme- und Überstellungsverfahren zum ersten Mal eingeleitet wird, und Fällen, in denen es erneut durchgeführt werden muss, weil sich die betreffende Person im Anschluss an eine Überstellung in dem ersuchenden Mitgliedstaat erneut aufhält (vgl. näher VwGH 3.5.2018, Ro 2017/19/0004, unter Hinweis auf EuGH 25.1.2018, Aziz Hasan, C-360/16).
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