Dem Vorbringen der asylwerbenden Parteien, ihnen sei bei ihrem Aufenthalt in Italien die notwendige medizinische Behandlung verweigert worden, ist zu entgegnen, dass im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113- 0120, derartige Erlebnisse, so sie sich tatsächlich zugetragen haben, zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern im Aufnahmestaat sein können, aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulassen, dass den asylwerbenden Parteien bei einer Rücküberstellung nach Italien Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat.
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