In der Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, das BVwG habe gegen die Verhandlungspflicht verstoßen, indem es - in Abweichung von den in der Rechtsprechung des VwGH aufgestellten Kriterien (Verweis auf VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002, vom 16. November 2016, Ra 2016/18/0233) - von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen sei. Die Kriterien aus den zitierten Erkenntnissen vom 28. Mai 2014, 18. Juni 2014 sowie 16. November 2016 beziehen sich ausschließlich auf den ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014. Die Verhandlungspflicht in Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen (VwGH vom 10. Dezember 2015, Ra 2015/20/0040, mwN) - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014.
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