Ra 2017/18/0146 Rn. 2 2 – VwGH Rechtssatz
Das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FrPolG 2005 gilt grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren gegen abweisende Entscheidungen nach § 35 AsylG 2005 (Hinweis E vom 1. März 2016, Ro 2015/18/0002).
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