Bevor ein Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, hat jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG 2014 eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: "hat ihm (...) zu ermöglichen"; "ist (...) zu belehren"). Im vorliegenden Fall, in dem die beiden minderjährigen Revisionswerber bereits während des gesamten Verfahrens vor der österreichischen Vertretungsbehörde und dem BFA wiederholt ihre Bereitschaft erklärten, allfällige Zweifel an ihrem Verwandtschaftsverhältnis durch die Vornahme eines DNA-Tests zu zerstreuen und eine "entsprechende Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG 2014" beantragten, kann dieses "Ersuchen um Belehrung" aus dem Kontext nur so verstanden werden, dass die revisionswerbenden Kinder um eine behördliche organisatorische Hilfestellung, somit eine Anleitung betreffend der Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse ersuchten.
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