Die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde bezieht sich im Falle einer Betriebsschließung nicht auf jene Akte, welche durch den später erlassenen Betriebsschließungsbescheid keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen werden. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall einer Beschlagnahme beim Abdecken eines Kameraobjektives angenommen (vgl. näher VwGH 27.2.2013, 2012/17/0430). Eine solche nicht vom Betriebsschließungsbescheid erfasste Maßnahme ist im vorliegenden Fall die vom Betriebsinhaber behauptete Hausdurchsuchung. Da es kein anderes Verfahren gibt, um die Durchführung der Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu überprüfen, bleibt die Maßnahmenbeschwerde im Umfang der behaupteten Hausdurchsuchung zulässig.
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