Für die Ausübung des bloßen Betretungsrechts nach § 50 Abs. 4 GSpG ist die Einholung einer schriftlichen Ermächtigung nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302, 0303). Dasselbe gilt auch für eine Ausstellung einer "begründeten Bescheinigung" nach Durchführung einer Kontrolle.
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