Dem in § 21a AMA-Gesetz 1992 genannten Beitragszweck zufolge kommen die durch die AMA eingehobenen Agrarmarketingbeiträge durch die dem Gesetz entsprechende Mittelverwendung im Ergebnis grundsätzlich den Betrieben des jeweiligen Produktionszweiges zugute. Der Beitragsbelastung durch den Agrarmarketingbeitrag stehen typischerweise die wirtschaftlichen Vorteile aus der Mittelverwendung für Zwecke der Marketingmaßnahmen im jeweiligen Produktionsbereich gegenüber; die in § 21a AMA-Gesetz 1992 genannten Zielsetzungen stehen mit der Einhebung des Agrarmarketingbeitrages im Zusammenhang (vgl. VwGH 25.11.2003, 99/17/0271). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass der Agrarmarketingbeitrag von allen Unternehmen, die im jeweiligen Produktionszweig tätig sind, eingehoben wird (VwGH 26.2.2003, 99/17/0023).
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