JudikaturVwGH

Ra 2017/17/0722 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2018

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit dessen Begründung zu verstehen, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039, mwN). Die Begründung einer Entscheidung kann daher zur Auslegung eines Spruchs einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Inhalt für sich allein betrachtet Zweifel offen lässt, herangezogen werden (vgl. VwGH 15.12.2010, 2010/12/0089). Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich aus der Begründung des Aussetzungsbeschlusses hinreichend klar, auf welches Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sich der Aussetzungsbeschluss gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bezieht. Insofern kommt diesem Beschluss eine fristhemmende Wirkung gemäß § 43 Abs. 2 VwGVG zu.

Rückverweise