Soweit die Revision rügt, das Straferkenntnis stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 und 2 VStG, wird nicht aufgezeigt, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahrnehmen können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. etwa zur ständigen Rechtsprechung VwGH 21.12.2017, Ra 2017/03/0089).
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