Zwar kann die Feststellung, dass eine Massendeponie im Sinn des § 6 Abs. 4 Z 3 ALSAG deshalb nicht vorliegt, weil bei einer Altanlage kein mechanisch-biologisches Verfahren im Sinn des § 2 Z 26 der Deponieverordnung erfolgt und die Anlage daher noch nicht an den Stand der Technik im Sinn der Deponieverordnung angepasst ist, für Folgezeiträume bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage zwar keine ausdrückliche Bindung entfalten, jedoch begründete Zweifel ausräumen. Anders ist jedoch der Fall gelagert, wenn eine Feststellung, dass eine derartige Massenaushubdeponie nicht vorliegt, damit begründet werden soll, dass die Altanlage an den Stand der Technik im Sinn der Deponieverordnung nicht angepasst war, weil die abgelagerten Abfälle den in § 5 Z 7 lit. f der Deponieverordnung normierten Grenzwert für den oberen Heizwert überschreiten. Dieser Umstand des Überschreitens des Grenzwertes kann in verschiedenen Beurteilungszeiträumen (Kalendervierteljahren) verschieden sein. Ein mit dem Überschreiten des Grenzwertes begründeter Feststellungsbescheid hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes kann daher Zweifel für spätere Zeiträume nicht ausräumen, was zur Folge hat, dass das Interesse und der Zweck des Feststellungsverfahrens mit einer solchen Begründung auf den vom Spruch umfassten Zeitraum beschränkt bleibt.
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