Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Unterscheidungsmerkmal zwischen "auf bestimmte Zeit" und "auf unbestimmte Zeit" abgeschlossenen Bestandverträgen darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen, nach dem letzten Satz des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG nicht entgegen steht. Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss. Die Vereinbarung etwa aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs. 2 MRG (vormals § 19 Abs. 2 MG) stellt noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten dar, sodass in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1976, 2163/74 = VwSlg 5066 F/1976, vom 16. Juni 1983, 82/15/0019, vom 17. Feber 1986, 85/15/0112, vom 5. Oktober 1987, 86/15/0102, vom 6. März 1989, 88/15/0037, 16. Oktober 1989, Zl. 88/15/0040, vom 16. Oktober 2014, 2011/16/0169, und vom 9. September 2015, Ro 2014/16/0072, mwN).
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