JudikaturVwGH

Ra 2017/16/0098 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2017

Die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 erfolgte Novellierung u.a. des § 108 ZollR-DG zielt auf die Anpassung der Rechtslage an den am 1. Mai 2016 in Kraft getretenen Zollkodex der Union - UZK ab; dass zwischen der Aufhebung des § 108 Abs. 1 ZollR-DG und dem In-Kraft-Treten des UZK, namentlich seines Art. 114 Abs. 2, eine Legisvakanz für Abgabenerhöhungen beabsichtigt war, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf ist die Übergangsbestimmung des § 120 Abs. 1v ZollR-DG in der Fassung des AbgÄG 2015 dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung des § 108 Abs. 1 ZollR-DG mit 1. Mai 2016 nur für jene Sachverhalte gelten soll, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht würden, jedoch § 108 Abs. 1 ZollR-DG für vor dem 1. Mai 2016 verwirklichte Sachverhalte seine Maßgeblichkeit behalten soll; mit diesem Ergebnis wird die Annahme eines unter dem Blickwinkel der Abgabenerhöhung sanktionslosen Zeitraumes bis zur vollen Wirksamkeit der entsprechenden Bestimmung des Art. 114 Abs. 2 UZK vermieden.

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