Wie sich sowohl aus dem Wortlaut des § 8a Abs. 1 Stmk GVG 1993 als auch aus dessen systematischem Zusammenhang mit Abs. 2 und 3 leg. cit. ergibt, hat die Kundmachung des Rechtserwerbs (mit der anschließenden Möglichkeit, das Interesse am Abschluss eines gleichartigen Rechtsgeschäftes schriftlich bekanntzugeben) erst dann zu erfolgen, wenn "der Erwerber kein Landwirt" ist. Daher hat die Grundverkehrsbehörde die Frage, ob dem Erwerber die Landwirteeigenschaft zukommt, noch vor der Kundmachung und damit vor der Einbeziehung allfälliger Interessenten (von Amts wegen) zu prüfen und insoweit das (u.a.) in § 1 Stmk GVG 1993 normierte - öffentliche - Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes alleine zu wahren (vgl. zur alleinigen Überantwortung des Schutzes der öffentlichen Interessen an die Grundverkehrsbehörde und deren Aufgabe, die Ziele des Grundverkehrsgesetzes amtswegig zu verfolgen, die ständige hg. Rechtsprechung, etwa VwGH 11.9.2009, 2009/02/0170, und VwGH 31.1.2003, 99/02/0339, je mwN). An der Bedeutung dieser Judikatur hat sich auch vor dem Hintergrund des eingefügten § 8a Stmk GVG 1993 nichts geändert, sprechen doch auch die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung nicht dagegen, dass die Frage, ob der Erwerber Landwirt ist (und somit das öffentliche Ziel der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes gewahrt ist), amtswegig und ohne Mitwirkung eines Interessenten zu klären ist.
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