JudikaturVwGH

Ra 2017/11/0156 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 2017

Die Entscheidung, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt, soweit sie von einer Verwaltungsbehörde getroffen wird, gemäß § 39 Abs. 2 AVG eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung (Hinweis E des VfGH vom 28. September 2004, B 406/04), die keiner Begründung bedarf, und, soweit sie vom VwG getroffen wird, einen (ebenfalls nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden) verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs. 2 VwGVG 2014 dar (vgl. die Ausführungen unter Pkt. 5 des E vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0022, mit der Abgrenzung zu anfechtbaren verfahrensrechtlichen Beschlüssen).

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