Ra 2017/11/0156 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Entscheidung, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt, soweit sie von einer Verwaltungsbehörde getroffen wird, gemäß § 39 Abs. 2 AVG eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung (Hinweis E des VfGH vom 28. September 2004, B 406/04), die keiner Begründung bedarf, und, soweit sie vom VwG getroffen wird, einen (ebenfalls nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden) verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs. 2 VwGVG 2014 dar (vgl. die Ausführungen unter Pkt. 5 des E vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0022, mit der Abgrenzung zu anfechtbaren verfahrensrechtlichen Beschlüssen).