Bauplätze können auch nur Teile von Grundstücken oder mehrere Grundstücke unterschiedlicher Eigentümer umfassen. Die Abstandsbestimmungen gemäß § 25 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 beziehen sich nicht auf die Grundgrenzen, sondern auf die Grenzen des Bauplatzes (Hinweis E vom 23. November 2010, 2008/06/0115).