Die Änderung eines Bauplatzes gemäß § 24 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 kann - ebenso wie die Erklärung zum Bauplatz gemäß § 12a leg. cit. - nur auf Antrag der Grundeigentümer erfolgen (Hinweis E vom 12. August 2014, 2013/06/0011). Eine Bauplatzänderung von Amts wegen ist im Gesetz ebenso wenig vorgesehen wie ein diesbezüglicher "Auftrag" einer anderen Dienststelle.
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