Zwar kann einer Rechtsfrage auch bei sich aus dem Unionsrecht ergebenden Bedenken eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen (Hinweis E vom 3. August 2016, Ro 2016/07/0007, mwN). Die Zulässigkeitsbegründung ist jedoch in dieser Hinsicht nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn darin nicht konkret - unter Angabe von zumindest jeweils einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des EuGH durch Zugrundelegung welcher hg. Judikatur im angefochtenen Erkenntnis nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen worden sei (Hinweis B vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0042, mwN).
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