Der VwGH hat im E vom 16.12.2015, Ra 2015/03/0017 zum Ausdruck gebracht, dass der Verweis des § 17 VwGVG 2014 auf das AVG auch dessen § 59 erfasst. Demnach besteht auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine akzessorische Beziehung zwischen Hauptsache und Kostenabspruch und somit eine Zuständigkeit des VwG, bei Verleihung einer Berechtigung eine Verwaltungsabgabe vorzuschreiben. Ausgehend davon vermag der VwGH die Auffassung des VwG zur fehlenden Befugnis, eine Verwaltungsabgabe nach § 78 AVG im Zuge der Verleihung einer Berechtigung erstmals vorzuschreiben, nicht zu teilen. Die ins Treffen geführten Umstände, es handle sich bei den Verwaltungsabgaben um Abgaben im Sinn der Finanzverfassung und § 78 AVG stelle keine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung dar, standen der dargestellten Akzessorietät schon bislang nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass sich daran durch die Schaffung der VwG etwas geändert haben könnte, sind nicht ersichtlich (vgl. dazu, dass das VwG an die Stelle der Berufungsbehörde getreten ist, VwGH 18.8.2017, Ro 2017/04/0006 bis 0013).
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