§ 78 Abs. 4 AVG regelt nur die Einhebung der Bundesverwaltungsabgaben (somit die Entgegennahme bzw. zwangsweise Hereinbringung), nicht jedoch deren Vorschreibung (siehe VwGH 16.2.1988, 87/04/0206, VwSlg. 12.632 A).
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