Ein bestimmtes, dem Schutz vor Immissionen dienendes Verhalten des Nachbarn ist gesetzlich nicht normiert und darf daher insoweit dessen Dispositionsfreiheit nicht eingeschränkt werden (vgl. die Nachweise bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ [2011], § 77 Rz. 14 und 39 sowie Reithmayer/Ebner in: Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO (2015) § 77 Rz. 22). Daraus folgt, dass die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage davon abhängt, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich nicht nur vorübergehend auf dem betreffenden Grundstück - gleichgültig wo - aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann und bejahendenfalls, ob zu erwarten ist, dass Belästigungen hinsichtlich einer solchen Person auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Dispositionsfreiheit des Nachbarn ist freilich insoweit eingeschränkt, als dem Rechtsvorschriften entgegenstehen oder auch (außer einer rechtlichen) eine bloß faktische Unmöglichkeit des Aufenthalts besteht (vgl. VwGH 28.2.2012, 2011/04/0111, mwN).