Bei einer Übertretung iSd § 103 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 7a KFG 1967 ist der Ort des Lenkens des (überladenen Fahrzeuges) als Tatort anzusehen (vgl. E 25. Juni 2008, 2007/02/0369), wie überhaupt bei einer Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, also eine solche des Zulassungsbesitzers, nicht der Standort des Fahrzeuges, sondern der Ort des "Lenkens" als Tatort anzusehen ist (vgl. E 19. Dezember 2005, 2002/03/0222).
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