Der Antragssteller ist verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde seine persönlichen Umstände im Verleihungsverfahren vollständig darzulegen (vgl. VwGH 25.2.2014, 2012/01/0156, mwN). Die Mitwirkungspflicht nach § 4 StbG umfasst auch, dass die diesbezüglichen Angaben wahrheitsmäßig erfolgen.
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