Die enge Bindung zwischen den mitbeteiligten Geschwistern hätte bereits bei der Prüfung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO berücksichtigt werden müssen. Dabei wäre zu klären gewesen, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten verbundenen Trennung der beiden Mitbeteiligten ein betreffend den Zweitmitbeteiligten in Österreich abzuführendes Asylverfahren dem Wohl des Minderjährigen dient. Soweit das BVwG diese Überlegungen erst im Rahmen der Anwendung des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO anstellt, steht dem entgegen, dass die Anwendung des Art. 17 Dublin III-VO, der selbst keine Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung normiert, den Abschluss der Prüfung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats des Kapitel III der Dublin III-VO, wozu jedenfalls Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO gehört, voraussetzt (vgl. VwGH 22.6.2017, Ra 2016/20/0384 bis 0385, Rn. 36). Der Selbsteintritt kann nur auf der Grundlage einer abschließenden Zuständigkeitsprüfung nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO angewendet werden.