Mit der Regelung des § 28 Abs. 1 NAG 2005 wird nach den Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP, 131) ua Art. 9 der Drittstaatsangehörigen-RL (betreffend den Entzug der Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter) umgesetzt. Vor Inkrafttreten des NAG 2005 gab es keine Regelungen betreffend langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinn der Drittstaatsangehörigen-RL. Daher stellen die Regelungen zur Umsetzung dieser Richtlinie, die unter einem nicht nur die Einführung einer neuen Rechtsstellung, sondern auch den Entzug dieser Rechtsstellung unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, keine neue Beschränkung dar. Die Regelung des § 28 Abs. 1 NAG 2005 kann somit nicht vor dem Hintergrund der Drittstaatsangehörigen-RL als neue Beschränkung iSd Art 13 ARB 1/80 angesehen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden