Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa die Erwirkung eines Heimreisezertifikates - sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (Hinweis E 5. Juli 2012, 2012/21/0081).
Rückverweise