Wird ein Schubhaftbescheid aus der Zeit der Untersuchungshaft des Fremden nach der Entlassung des Fremden aus der Gerichtshaft in Vollzug gesetzt, hat bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft und des Fortsetzungsausspruchs eine Beurteilung zu erfolgen, ob aktuell die Voraussetzungen für die Schubhaft vorliegen. Diese Überprüfung ist auf Basis der aktuellen Rechtslage vorzunehmen. Im Hinblick auf die so gebotene Neubeurteilung bedarf es auch der Durchführung einer ausdrücklich beantragten Beschwerdeverhandlung.
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